Vermeidung doppelter Miete bei Umzug
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Vermeidung doppelter Miete bei Umzug

Vermeidung doppelter Miete bei Umzug

Zieht ein Mieter um, dann will er nicht gleichzeitig Miete für die alte und die neue Wohnung zahlen. Doch wie lässt sich die doppelte Miete vermeiden bzw. zumindest der Zeitraum der doppelten Mietzahlung möglichst kurz halten?

Der Vermieter muss den Mieter nicht vorzeitig aus dem Vertrag entlassen.

Die denkbar schlechteste Idee hatte ein Mieter in Berlin. Er hatte fristgerecht zum 31.12. gekündigt. Nachdem der Vermieter seiner Bitte zur Aufhebung des Mietvertrags zum 31.10. nicht nachgekommen war, zog er aus und zahlte einfach keine Miete mehr. Der Vermieter verrechnete die Kaution mit den Mieten für November und Dezember. Zu Recht, wie das LG Berlin mit Urteil vom 03.03.2016, Az.: 67 S 39/16, entschieden hat. Der Vermieter ist nicht verpflichtet den Mieter vorzeitig aus dem Mietvertrag zu entlassen.

Entgegen einem sich hartnäckig haltenden Gerücht verliert der Vermieter auch dann nicht seinen Anspruch auf die Miete, wenn der Mieter einen (oder 3) potentiellen Nachmieter präsentiert hat. Ob und mit wem der Vermieter einen neuen Vertrag abschließt, ist allein seine Sache.

Der Mieter kann daher nur darauf achten, dass er die alte Wohnung möglichst frühzeitig kündigt und den Beginn des neuen Mietverhältnisses so vereinbart, dass möglichst keine Überschneidungen entstehen.

Bei einer ordentlichen Kündigung bestehen teilweise recht lange Kündigungsfristen. So verlängert sich die Kündigungsfrist gem. § 573c Abs. 1 BGB um 3 bzw. 6 Monate, wenn seit Überlassung der Wohnung 5 bzw. 8 Jahre vergangen sind. Auch im Fall der erleichterten Kündigung des Vermieters, der im selben Haus mit nicht mehr als 2 Wohnungen wohnt, verlängert sich die Kündigungsfrist um 3 Monate. Hierbei handelt es sich jedoch um Schutzvorschriften für den Mieter. Die längeren Fristen gelten nur für die Kündigung durch den Vermieter, nicht aber für den Mieter. Beginnt in einem solchen Fall der neue Mietvertrag des Mieters während der laufenden (verlängerten) Kündigungsfrist, so kann er durch eigene, nochmalige Kündigung die Frist abkürzen.

Im Übrigen gilt, wie so oft im Leben, vernünftig miteinander reden hilft. Hat der Vermieter gekündigt, dann hat er regelmäßig ein Interesse daran, die Wohnung so schnell wie möglich zurückzubekommen. Er wird dann auch einer vorzeitigen Aufhebung zustimmen und nicht auf der Einhaltung der Kündigungsfrist bestehen.

Heinrich von Knorre

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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